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Gemeindeverwaltung
Westerheim

Kirchenplatz 16
D-72589 Westerheim
Telefon: 0 73 33.96 66 -10
Telefax: 0 73 33.96 66 -20

info@westerheim.de

 


Landratsamt
Alb-Donau-Kreis

 

Statistisches Landesamt

 

Bürgerstiftung
Laichinger Alb

 

 

DING

Donau-Iller-Nahverkehrsverbund

 

Smaily-Bus

der Stadt Laichingen und der Gemeinden Heroldstatt, Merklingen und Westerheim

 

 

 

 

 

 

 

 

Lebenslagen

Alle Lebenslagen anzeigen | Behinderung | 1. Grad der Behinderung
  • Dauernde Einbuße der Beweglichkeit
  • Merkzeichen 1. Klasse
  • Merkzeichen aG (außergewöhnliche Gehbehinderung)
  • Merkzeichen B (Begleitung im ÖPNV)
  • Merkzeichen Bl (Blind)
  • Merkzeichen G (erhebliche Gehbehinderung)
  • Merkzeichen Gl (Gehörlos)
  • Merkzeichen H (Hilflos)
  • Merkzeichen RF (Befreiung Rundfunkgebührenpflicht)

1. Grad der Behinderung

Zur übergeordneten Lebenslage "Behinderung"

Als Behinderung wird jede körperliche, geistige oder seelische Veränderung, die nicht nur vorübergehend zu Einschränkungen und durch sie zu sozialen Beeinträchtigungen führt, bezeichnet. Unerheblich dabei ist, ob die Behinderung auf Krankheit oder Unfall beruht oder ob sie seit der Geburt besteht.

Das Vorliegen und der Grad der Behinderung (GdB) werden von den Landratsämtern (früher: Versorgungsämtern) in Baden-Württemberg auf Antrag festgestellt.

Die Auswirkungen eines Leidens auf die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft werden als Grad der Behinderung bezeichnet und in Zehnerschritten von 10 bis 100 eingeteilt.

Gesundheitsstörungen, die keinen GdB von mindestens 10 erreichen, gelten nicht als Behinderung. Eine Feststellung über den Grad der Behinderung wird nur getroffen, wenn insgesamt ein GdB von wenigstens 20 vorliegt.

Liegen mehrere Beeinträchtigungen der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vor, wird ein Gesamt-GdB nach den Auswirkungen der Beeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festgestellt.

Hinweis: Die einzelnen GdB-Werte werden dabei nicht addiert.

Behinderte Menschen, deren GdB wenigstens 50 beträgt und in der Bundesrepublik wohnen oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben oder hier beschäftigt sind, werden als schwerbehindert eingestuft. Je nach Ausprägung einzelner Gesundheitsstörungen werden zusätzlich Merkzeichen für die Inanspruchnahme von Nachteilsausgleichen festgestellt.

Hinweis: Die Bewertung des GdB bei den verschiedenen Gesundheitsstörungen erfolgt seit 1. Januar 2009 nach der Versorgungsmedizin-Verordnung Versorgungsmedizinische Grundsätze. Diese kann als Broschüre beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales heruntergeladen oder in Buchform gegen eine Schutzgebühr von 8 Euro zuzüglich Versandkosten per Post bestellt werden.

Freigabevermerk

Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Sozialministerium hat ihn am {0} freigegeben.

Zugeordnete Verfahren und Dienstleistungen:

  • Befreiung von der Hundesteuer
  • Blindenhilfe
  • Feststellung einer Behinderung (Schwerbehindertenausweis) beantragen
  • Gleichstellung (Schwerbehinderung) beantragen
  • Kraftfahrzeugsteuer - Steuervergünstigung für behinderte Menschen beantragen
  • Lohnsteuerermäßigung beantragen (Werbungskosten)
  • Neufeststellungsantrag bei Behinderungen einreichen
  • Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen beantragen ("orangefarbener Parkausweis")
  • Parkerleichterungen für Menschen mit schweren Behinderungen beantragen ("blauer Parkausweis")
  • Rundfunk- und Fernsehgebührenpflicht - Befreiung beantragen
  • Schwerbehindertenausweis verlängern
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