Feriendorf „Silberdistel“ in Westerheim – Umsetzung der neuen Satzungsregelung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie angekündigt stelle ich Ihnen mit diesem Schreiben die Neuregelung der Abfallentsorgung für alle Feriendörfer im Alb-Donau-Kreis vor. Der Kreistag hat die Sonderregelung am 12.Dezember 2022 beschlossen.
Der Landkreis wird allen Bewohnern des Feriendorfes in Westerheim ab Januar 2023 für die Abfallentsorgung auf dem bisherigen Sammelplatz 1.100 l – Restmüll-Behälter zur Verfügung stellen. Mit dem beiliegenden Rückmeldeformular können Sie uns mitteilen, ob Ihre bisherige Bestellung einer individuellen Restmülltonne / ggf. Biotonne bestehen bleiben soll oder ob Sie von der neuen Regelung Gebrauch machen, Ihren Restabfall im Großcontainer zu entsorgen mit 40 l – Säcken, die wir Ihnen nach Eingang der Bestellung zusenden werden. Es fällt damit neben der Jahresgebühr von 68,76 €, die der Jahresgebühr für einen 40 l – Behälter entspricht, auch die Gebühr für sechs Abfallsäcke mit 40 Litern zu je 2,80 € an. Das entspricht der Gebühr für eine Leerung des 40 l – Behälters und deckt die sechs Mindestleerungen ab. Die Bestellung zusätzlicher Abfallsäcke ist möglich. Die 1.100 l - Behälter werden im Regelbetrieb mit einem Schloss versehen. Da die Lieferung der Zusatzsäcke nicht bis zum 1. Januar 2023 garantiert werden kann, soll der Behälter für eine
Übergangszeit allen Bewohnern noch ohne Schloss für die Restmüllentsorgung zur Verfügung stehen. Über den Abholungstermin der alten Tonnen informieren wir gesondert.
Bitte teilen Sie uns bis zum 27. Dezember 2022 mit, für welchen Entsorgungsweg Sie sich entscheiden.
Für Ihre Hinweise und die konstruktiven Lösungsvorschläge bedanke ich mich sehr herzlich und hoffe, dass wir mit dieser Neuregelung eine gute Lösung für die Abfallentsorgung im Feriendorf
Westerheim gefunden haben.
Mit freundlichen Grüßen
Simone Dilger
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Auszug aus der Satzung
Folgende neue Absätze wurden u.a. eingefügt: § 13 Abs. 6 a In festgesetzten Wochenendhausgebieten nach § 10 Abs. 3 Baunutzungsverordnung (BauNVO) und in festgesetzten Ferienhausgebieten nach § 10 Abs. 4 BauNVO kann der Landkreis gegenüber den Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfuhr des Hausmülls (§ 5 Abs. 19) in Abfallsäcken nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 (= 40 l – Säcke) anordnen. Wird die Nutzung von Abfallsäcken nach Satz 1 angeordnet, haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und 2 die Abfallsäcke in den vom Landkreis an geeigneten Stellen im Wochenendhausgebiet oder im Ferienhausgebiet bereitgestellten verschließbaren Müllgroßbehältern mit 1.100 l zur Abholung bereit zu stellen.
§ 24 Abs. 7 a
Ist gemäß § 13 Abs. 6 a in Wochenendhausgebieten oder Ferienhausgebieten eine Abfuhr mit Abfallsäcken angeordnet, haben die Verpflichteten nach § 3 Abs. 1 und Abs. 2 die Jahresgebühr für einen Behälter mit einer Gefäßgröße von 40 l nach Absatz 2 sowie die Benutzungsgebühr für 6 Abfallsäcke nach § 24 Abs. 5 a zu entrichten. Die Verpflichteten erhalten mit dem Gebührenbescheid 6 Abfallsäcke für Hausmüll gem. § 13 Abs. 1 Nr. 4.